Die neue Grundsicherung in Deutschland: Ziele, Regeln und wichtigste Änderungen im SGB II
Die neue Grundsicherung bringt Menschen effektiv und dauerhaft in Arbeit. Zugleich wird das Verhältnis zwischen Solidarität und Eigenverantwortung neu ausbalanciert und unser Sozialstaat gerecht und zukunftsfest gemacht. Dabei wurde großer Wert auf klare Rechte und Pflichten für alle Beteiligten gelegt, um Verlässlichkeit und Fairness zu gewährleisten.
Was ändert sich ab 01.07.2026? Ein Überblick
Grundsatz des Forderns
Es besteht eine Verpflichtung, in Vollzeit zu arbeiten, sofern dies für die Überwindung der Hilfebedürftigkeit erforderlich und individuell zumutbar ist.
Vermittlungsvorrang
Integration in Arbeit ist vorrangiges Ziel der Grundsicherung. Außer Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit erfolgversprechender, insbesondere bei Personen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Selbständigkeit
Bei Selbständigen erfolgt nach einem Jahr Leistungsbezug eine Prüfung, ob die Selbständigkeit tragfähig ist. Wenn dies nicht der Fall ist, ist Arbeitsaufnahme erforderlich.
Erziehende
Erziehende werden frühzeitig beraten, gefördert und in Arbeit integriert, um den langfristigen Leistungsbezug von Familien zu vermeiden und die Erwerbstätigkeit zu fördern. Dies ist ab dem 14. Lebensmonat des Kindes zumutbar.
Schlichtungsverfahren
Wegfall des Schlichtungsverfahrens.
Erstgespräch und Kooperationsplan
Nach Antragstellung erhält jede Person eine Einladung zu einem persönlichen Beratungsgespräch, in dem ein Kooperationsplan erstellt wird. Inhalte sind z.B. persönliches Angebot zur Unterstützung, Eingliederungsziel oder wesentliche Schritte zur Eingliederung. Der Kooperationsplan ist weiterhin ohne Rechtsfolgenbelehrung. Sollten die Vereinbarungen jedoch nicht eingehalten werden, werden diese verpflichtend eingefordert.
Verpflichtung zur Mitwirkung
Es besteht für jeden Leistungsbeziehenden die Pflicht zur Mitwirkung (z.B. Termine wahrnehmen, Eigenbemühungen unternehmen, Aufnahme/Fortführung einer Arbeit/Ausbildung, Teilnahme an einer Maßnahme oder Sprachkurs).
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
Bei Pflichtverletzungen wird eine Leistungsminderung in Höhe von 30% für 3 Monate geprüft. Diese wird aufgehoben, wenn nachträglich eine Mitwirkung erfolgt oder ernsthaft erklärt wird, den Pflichten künftig nachzukommen. Wird eine zumutbare Arbeit nicht aufgenommen, entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs vollständig. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in diesem Fall direkt an den Vermieter gezahlt.
Anhörung
Bei psychischen Erkrankungen, kann eine Anhörung persönlich erfolgen.
Erreichbarkeit und Termine
Es besteht eine Pflicht zur Wahrnehmung von Terminen. Bei einem Meldeversäumnis wird eine Leistungsminderung in Höhe von 30% für einen Monat geprüft. Nach drei Meldeversäumnissen gelten Leistungsbeziehende zudem als nicht erreichbar, der Leistungsanspruch entfällt.
Schutz von Kindern
Ein „Fehlverhalten“ der Eltern hat keine negativen Auswirkungen auf die Kinder.
Vermögen
Das vorhandene Vermögen wird ab Leistungsbeginn in voller Höhe berücksichtigt. Es gelten die Freibeträge bis Vollendung 30. Lebensjahr 5.000 €, ab dem 31. Lebensjahr 10.000 €, ab dem 41. Lebensjahr 12.500 € und ab dem 51. Lebensjahr 20.000 €. Für selbstbewohnte Immobilien gelten 12 Monate als Schonfrist. Erst nach den 12 Monaten wird geprüft, ob die Immobilie verwertet werden muss.
Kosten der Unterkunft
Es gilt eine neue absolute Obergrenze. Für Einzelheiten wird auf das Merkblatt Kosten der Unterkunft verwiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des BMAS:
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/grundsicherung-buergergeld.html
