Mit dem Teilhabechancengesetz (THCG) hat der Gesetzgeber den Jobcentern neue Fördermöglichkeiten an die Hand gegeben, um speziell die Einstellung langzeitarbeitsloser Menschen und Langzeitleistungsbezieher zu unterstützen.
Es handelt sich hierbei um
- § 16 e SGB II (Eingliederung von Langzeitarbeitslosen)
Der Lohnkostenzuschuss kann für die Dauer von zwei Jahren gewährt werden. Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75% und im zweiten Jahr 50% des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.
Darüber hinaus übernimmt das Jobcenter Augsburger Land die Kosten für ein beschäftigungsbegleitendes Coaching und ganz oder teilweise die Weiterbildungskosten.
Voraussetzung ist die Einstellung von Personen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die mindestens seit zwei Jahren arbeitslos sind und Leistungen nach dem SGB II beziehen.
- § 16 i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt) zum Download
Einstellungsbereite Arbeitgeber können einen Lohnkostenzuschuss für maximal fünf Jahre erhalten, der sich wie folgt staffelt:
1. Jahr: 100%
2. Jahr: 100%
3. Jahr: 90%
4. Jahr: 80%
5. Jahr: 70%
Darüber hinaus können pro Förderfall 3.000 € Weiterbildungskosten übernommen werden. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen eine ganzheitliche, beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching). Im ersten Jahr der Förderung stellt der Arbeitgeber die Beschäftigten für das Coaching frei. Während der Förderung sind Praktika in anderen Betrieben möglich.
Zielgruppe sind Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die für mindestens sechs Jahre Leistungen nach dem SGB II beziehen und in dieser Zeit nur kurz beschäftigt oder selbstständig waren.
Wichtig: Die Förderungen nach Paragraph 16e (https://www.baintranet.de/001/002/009/Documents/Flyer_fuer_p16e_SGBII.pdf)
und 16i (https://www.baintranet.de/001/002/009/Documents/Flyer_fuer_p16i_SGBII.pdf)
müssen vor Schließung eines Arbeitsvertrags beantragt werden.