Der Regelbedarf deckt pauschal insbesondere die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab.

Die Regelbedarfe Arbeitslosengeld II/Sozialgeld nach §§ 20,23 SGB II betragen ab 01.01.2024:

- Alleinstehende
- Alleinerziehende
- Volljährige mit minderjährigem Partner § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II
- Volljährige, deren Partner inhaftiert ist
- Volljährige, deren Partner in einem Pflegeheim lebt
- Volljährige, die mit ihrem Partner aus Fluchtgründen noch keine Haushaltsgemeinschaft bilden konnten
563 Euro
- Volljährige Partner (soweit die o. g. Ausnahmen nicht greifen) § 20 Absatz 4 SGB II 506 Euro
- Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ohne eigenen Haushalt, die nicht volljährige Partner sind § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II
- Personen U 25, die ohne Zusicherung umziehen § 20 Absatz 3 i. V. m. § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II
451 Euro
- Kinder von 14 bis 17 Jahren § 23 Nr. 1, 3. Alt., § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II
- Minderjährige Partner § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II
471 Euro
- Kinder von 6 bis 13 Jahren § 23 Nr. 1, 2. Alt. SGB II 390 Euro
- Kinder von 0 bis 5 Jahren § 23 Nr. 1, 1. Alt. SGB II 357 Euro
Kontakt
Jobcenter Augsburger Land
Hermanstraße 11
86150 Augsburg


Telefon: +49 821 / 99 888 - 0
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